Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 stellt auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" (dazu zählt die "Dienstbehörde") schlechthin ab; er enthält also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0016; VwSlg 11097 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090144.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011