RS Vwgh 1994/10/13 94/09/0144

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §96;

Rechtssatz

§ 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 stellt auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" (dazu zählt die "Dienstbehörde") schlechthin ab; er enthält also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat (Hinweis E 22.6.1983, 83/09/0016; VwSlg 11097 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090144.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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