RS Vwgh 1994/10/14 94/02/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §6 Abs1;
VerfGG 1953 §15 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/02/0291

Rechtssatz

In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den VwGH (hier: an den VfGH) kann keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden; ist doch davon auszugehen, daß eine Partei, die sich an den VfGH und an den VwGH gleichzeitig wenden will, beide Gerichtshöfe - mit getrennten Eingaben - anzuschreiben hat.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020290.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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