RS Vwgh 1994/10/14 93/02/0261

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Veröffentlicht am 14.10.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0202 3

Stammrechtssatz

Die Behauptungslast hinsichtlich des Tatbestandselements "erhebliches wirtschaftliches Interesse" obliegt dem Antragsteller; dies bedeutet, daß es ungeachtet dessen, daß die Behörde gemäß § 39 AVG verpflichtet ist, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, Sache des Antragsteller ist, darzulegen, ob und in welchem Umfange ihm (hier: Installateur) ohne die beantragte Ausnahmebewilligung durch den Verlust der behaupteten dringenden Gebrechensbehebungsaufträge ein wirtschaftlicher Schaden entsteht (Hinweis E 20.9.1989, 88/03/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020261.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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