RS Vfgh 1990/3/6 B1541/88

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Veröffentlicht am 06.03.1990
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GSVG §25 Abs2 idF BGBl 750/1988

Leitsatz

Sanierung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung über die Hinzurechnung von Beträgen zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage (hier: gemäß §25 Abs2 GSVG) durch eine Vorschrift über deren späteren Abzug zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung; Verfassungskonformität der Ermittlung der Beitragsgrundlage auf Basis einer Durchschnittsberechnung

Rechtssatz

Keine Gleichheitswidrigkeit von §25 Abs2 GSVG idF der 15. Novelle, BGBl. 750/1988.

Seit 1. Jänner 1989 bewirkt die frühere Hinzurechnung (unter anderem) von Beträgen, die auf einen Investitionsfreibetrag entfallen, keine Doppelbelastung mehr. Durch die Einräumung der Möglichkeit, im Falle gewinnbringender Auflösung des Investitionsfreibetrages Beträge außer Ansatz zu lassen, "die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage . . . berücksichtigt worden sind", wird die Hinzurechnung zu einer durch den Zweck der Beitragsbemessung gerechtfertigten Außerachtlassung bloß steuerlicher Begünstigungen.

Daß eine Hinzurechnung schon vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist, verschlägt dabei nichts, weil die Möglichkeit, früher berücksichtigte Beträge außer Ansatz zu lassen, vom Zeitpunkt dieser Berücksichtigung nicht abhängt. Wann immer der Freibetrag bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet wurde, kann er bei Auflösung wieder ausgeschieden werden (vgl. VfSlg. 10099/1984, 10645/1985).

Die Durchschnittsberechnung auf der Basis der Pflichtversicherungszeit gemäß §25 Abs1 GSVG erzielt kein "verzerrtes, keinesfalls einem 'Durchschnitt' entsprechendes Ergebnis", weil die verfügte Hinzurechnung nur einen steuerlich motivierten Abzug vom tatsächlichen Einkommen wieder rückgängig macht, die Rechnung also auf die Basis der tatsächlich erzielten Einkünfte stellt. Es werden also nur die tatsächlichen Einkünfte zwecks Bemessung der Beitragsgrundlage für das drittfolgende Kalenderjahr auf das ganze Jahr hoch gerechnet. Zu einer mehrfachen Berücksichtigung der nur einmal gebührenden Steuerbegünstigung kommt es dadurch nicht.

Daß der für diese Anknüpfung in Betracht kommende Zeitraum innerhalb des drittvorangegangenen Kalenderjahres möglicherweise nicht typisch war, ist allenfalls eine bei diesem System in Kauf zu nehmende Härte; dieser Umstand wirkt sich keineswegs immer zulasten des Beitragspflichtigen aus, weil es ebensogut möglich ist, daß der Erfolg der versicherungspflichtigen Tätigkeit gerade am Anfang vergleichsweise gering ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragsgrundlagen (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1541.1988

Dokumentnummer

JFR_10099694_88B01541_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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