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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Rechtssatz
Bei Anwendung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 2 StVO (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279) ist das zu berücksichtigende erhebliche wirtschaftliche Interesse des ASt nicht gegeben, wenn eine Sekretärin einer Rechtsanwaltskanzlei in den frühen Morgenstunden anzusetzende Fahrten mit ihrem PKW zurücklegt, auswärtige Termine im Auftrag ihres Arbeitgebers verrichtet, das Kfz in einem nicht parkraumbewirtschafteten Bezirk abstellen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln an ihren Arbeitsplatz gelangen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020232.X01Im RIS seit
12.06.2001