RS Vwgh 1994/10/14 94/02/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1994
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

Bei Anwendung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs 2 StVO (Hinweis E 4.2.1994, 93/02/0279) ist das zu berücksichtigende erhebliche wirtschaftliche Interesse des ASt nicht gegeben, wenn eine Sekretärin einer Rechtsanwaltskanzlei in den frühen Morgenstunden anzusetzende Fahrten mit ihrem PKW zurücklegt, auswärtige Termine im Auftrag ihres Arbeitgebers verrichtet, das Kfz in einem nicht parkraumbewirtschafteten Bezirk abstellen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln an ihren Arbeitsplatz gelangen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020232.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten