RS Vwgh 1994/10/18 94/04/0092

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs7;
GewO 1994 §175 Abs1 Z1;
GewO 1994 §175 Abs2;

Rechtssatz

Das Bestehen eines Ausschließungsgrundes iSd § 13 Abs 1 GewO 1994 in der Person des HANDELSRECHTLICHEN Geschäftsführers einer GmbH zieht gemäß § 13 Abs 7 GewO 1994 iVm § 175 Abs 2 GewO 1994 die Verweigerung der Bewilligung für ein gebundenes Gewerbe der GmbH nach sich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040092.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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