RS Vwgh 1994/10/18 93/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
26/02 Markenschutz Musterschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
MarkenSchG 1970 §22;
VwGG §27;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/04/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0056 2 (hier: über den Antrag auf Erteilung einer Auskunft gemäß § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG wurde nicht bescheidmäßig abgesprochen, da § 22 MarkenSchG die richtige Rechtsgrundlage gewesen wäre)

Stammrechtssatz

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Erledigung seines Sachantrages, selbst wenn sie nur formal erfolgt, also in einer Zurückweisung besteht

(Hinweis E 15.12.1977, 934 u 1223/73 VwSlg 9458 A/1977) (hier:

Antrag zur Bewilligung der Aufstellung von Spielapparaten, das Verfahren wurde von der Berufungsbehörde eingestellt, weil das Glücksspielgesetz Anwendung findet).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040069.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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