RS Vwgh 1994/10/18 93/04/0069

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
26/02 Markenschutz Musterschutz
26/03 Patentrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §5 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
MarkenSchG 1970 §22;
MarkenSchG 1970 §42 Abs1;
PatG 1970 §69;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/04/0070

Rechtssatz

Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft nicht nach § 22 MarkenSchG, sondern nach dem AuskunftspflichtG abgesprochen (hier: Zurückweisung, da § 22 MarkenschutzG die Anwendung des AuskunftspflichtG gemäß § 5 Abs 3 leg cit verdrängt), so kommt diesbezüglich der in § 42 Abs 1 MarkenSchG iVm § 69 PatG normierte Ausschluß eines (administrativen) Rechtsmittels nicht zum Tragen. Eine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040069.X02

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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