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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/10 91/07/0113 2Stammrechtssatz
Ist die Verzögerung im Sinne des dritten Satzes des § 73 Abs 2 AVG auf die Erforderlichkeit eines über die Dauer der im Abs 1 dieses Paragraphen festgelegten Entscheidungsfrist hinausgehenden Ermittlungsverfahrens zurückzuführen, so kann von einem ausschließlichen Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht gesprochen werden
(Hinweis E 3.2.1977, 1146/78; E 12.12.1989, 89/04/0104).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040055.X01Im RIS seit
20.11.2000