RS VwGH Erkenntnis 1994/10/18 94/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Da die Rechtslage nach der GewO 1994 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 der Rechtslage nach der GewO 1973 entspricht, sind in den Anwendungsfällen des § 87 Abs 2 GewO 1994 die in der Rechtsprechung des VwGH zu § 87 Abs 2 GewO 1973 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten