Da die Rechtslage nach der GewO 1994 hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1994 der Rechtslage nach der GewO 1973 entspricht, sind in den Anwendungsfällen des § 87 Abs 2 GewO 1994 die in der Rechtsprechung des VwGH zu § 87 Abs 2 GewO 1973 entwickelten Grundsätze heranzuziehen.