RS Vfgh 1990/3/7 B232/89

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt EStG §4 Abs1 EStG §18 EStG §18 Abs1 Z4

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Versagung des Verlustvortrages beim Wechsel von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich

Rechtssatz

Weder beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung noch im umgekehrten Fall geht es um einen wirklichen Verlust, wie ihn §18 Abs1 Z4 EStG vor Augen hat. Vielmehr soll in beiden Fällen nur der Übergang von einer Gewinnermittlungsart zur anderen sachgerecht bewältigt werden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher auch schon in VfSlg. 9890/1983 ganz allgemein ausgesprochen, daß die (gebotene) Berücksichtigung von Übergangsverlusten nicht am Mangel entsprechend hoher laufender Gewinne scheitern dürfe, weil sonst der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt würde.

Die aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Übergangsverlusten folgende Vortragsfähigkeit ergibt sich eben nicht aus §18 EStG und ist daher nicht an die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle gebunden. Damit fehlt es aber an jedem normativen Anhaltspunkt für die Beschränkung des Abzugs auf die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelten Verluste. Da ein Übergangsverlust niemals aus einem Betriebsvermögensvergleich abgeleitet wird, greifen die Gründe für die Unterscheidung des §18 EStG hier nicht. Eine auch nur analoge Anwendung der Beschränkung des Verlustvortrages auf Steuerpflichtige, die ihren Gewinn bisher nach §4 Abs1 ermittelt haben, würde sachlich nicht gerechtfertigt sein.

Da die Behörde von der Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Verlusten aus dem Übergang von §4 Abs1 EStG schlechthin ausgegangen ist, hat sie dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Verlustvortrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B232.1989

Dokumentnummer

JFR_10099693_89B00232_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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