RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GehG 1956 §16;
StVO 1960 §20;

Rechtssatz

Aufgrund des Grundsatzes, daß der Beamte verhalten ist, die ihm aufgetragenen Geschäfte ohne Saumseligkeit zu verrichten, ist eine Leistung für als Überstunden geltend gemachte Fahrzeit insoweit zu Unrecht empfangen, als dem Beamten vorgeworfen werden kann, daß er das nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche Ausmaß der Fahrzeit überschritten hat. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß eine der StVO widersprechende Fahrtgeschwindigkeit rechtens nicht gefordert werden darf; weiters ergibt sich eine verbindliche Durchschnittsgeschwindigkeit aus dem Gesetz nicht. Eine Sehbehinderung kann eine vorsichtigere und daher langsamere Fahrweise - trotz gegebener Fahrfähigkeit - objektiv rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X10

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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