RS Vwgh 1994/10/19 93/03/0252

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0039 2

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 ist an objektiven Maßstäben zu messen, wobei, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen

(Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030252.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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