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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/04/0039 2Stammrechtssatz
Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 ist an objektiven Maßstäben zu messen, wobei, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen
(Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030252.X01Im RIS seit
20.11.2000