RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0186

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
EGVG Art2 Abs2 A;
LDG 1984 §26 Abs6;
LDG 1984 §26 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Verfahren betreffend die Erstellung von Besetzungsvorschlägen durch die Schulbehörden des Bundes sind zwar die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren nicht anzuwenden (- ist doch der Vorschlag kein Bescheid, mit dem das "behördliche Verfahren" iSd Art 2 Abs 2A EGVG regelmäßig endet -), aus den Kriterien, die § 26 LDG 1984 festsetzt, folgt aber, daß die vorschlagsberechtigten Stellen (mangels ausdrücklicher Beschränkung) alles zur Feststellung des für die Auswahl und Reihung der Bewerber entscheidungswesentlichen Sachverhaltes heranzuziehen haben, was zur Klärung geeignet ist und erforderlich erscheint. Behördenintern für verbindlich erklärte Richtlinien für die Gewinnung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen sind - im gesetzlichen Rahmen - zulässig, haben aber keine Außenwirkung im Verhältnis Bewerber - Behörde.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht KultuswesenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120186.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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