RS Vwgh 1994/10/19 93/03/0252

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;

Rechtssatz

Die weitere Gewerbeausübung ist dann nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn sie zwar die Abdeckung bestehender Rückstände ermöglicht, gleichzeitig aber neu entstehende Verbindlichkeiten nicht (rechtzeitig) getilgt werden. Das bloße Bemühen, Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu entsprechen, erfüllt ebensowenig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO 1973 wie der Umstand, daß (bloß) einer großen Zahl von Gläubigern gegenüber, insbesondere gegenüber den Arbeitnehmern, die Zahlungspflichten erfüllt wurden. Der Behörde kann nicht die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden, wenn sie diesbezügliche Ermittlungen unterließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030252.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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