RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0132

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

BDG 1979 §10 Abs2;
DVG 1984 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erläßt oder erlassen hat (Hinweis E 12.9.1984, 83/09/0197). Auch der Berufung gegen die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt nicht exlege aufschiebende Wirkung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120132.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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