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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs2;Rechtssatz
Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erläßt oder erlassen hat (Hinweis E 12.9.1984, 83/09/0197). Auch der Berufung gegen die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses kommt nicht exlege aufschiebende Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120132.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2008