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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Es stellt sich als wesentlicher Verfahrensmangel dar, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Slowenien im Zeitpunkt des Aufenthaltes des Asylwerbers bereits als Staatsgebilde in dem Sinne bestanden hat, daß es als anderer Staat gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 qualifiziert werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010352.X01Im RIS seit
20.11.2000