RS Vwgh 1994/10/19 93/12/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs3;

Rechtssatz

Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (hier:

Rückforderung von Gehalt, das nach verschiedenen, typisierten Tatbeständen ausgezahlt worden ist, stellt je Tatbestand eine eigene "Sache" dar: Überstundenentgelte für Bürotage, Journaldienste, gesellschaftliche Veranstaltungen, Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120113.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten