RS Vwgh 1994/10/19 94/12/0025

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;

Rechtssatz

Da das Ausscheiden aus dem Dienststand lediglich einen Entziehungstatbestand darstellt, erlischt das durch die bescheidförmige Zuweisung der Wohnung dem Beamten eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Benützung einer Dienstwohnung nicht bereits mit der Verwirklichung des Entziehungstatbestandes, sondern erst mit der Rechtswirksamkeit des Bescheides, mit dem die Dienstbehörde den Entzug derselben ausgesprochen hat bzw mit dem im Entziehungsbescheid genannten späteren Zeitpunkt (Hinweis E 14.3.1988, 87/12/0007, VwSlg 12669 A/1988).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120025.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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