RS Vwgh 1994/10/19 93/03/0252

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Veröffentlicht am 19.10.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;

Rechtssatz

Da die Gewerbeausübung nur dann iSd § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger (sohin in ihrer Gesamtheit und nicht einzelner Gläubiger; Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106) gelegen ist, wenn die Leistung aller fälligen Zahlungen erwartet werden kann, ist auf das Vorliegen einer Mehrheit von Gläubigern nicht abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030252.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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