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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §87 Abs2 idF 1993/029;Rechtssatz
Da die Gewerbeausübung nur dann iSd § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger (sohin in ihrer Gesamtheit und nicht einzelner Gläubiger; Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0106) gelegen ist, wenn die Leistung aller fälligen Zahlungen erwartet werden kann, ist auf das Vorliegen einer Mehrheit von Gläubigern nicht abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030252.X02Im RIS seit
20.11.2000