RS Vfgh 1990/3/7 B597/89

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 AlVG §24 Abs1 NotstandshilfeV §1 (idF Novelle BGBl 319/1988) NotstandshilfeV-Novelle 1988, BGBl 319/1988 ArtII Abs2

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit der Übergangsbestimmungen des ArtII Abs2 NotstandshilfeV-Novelle 1988, BGBl. 319/1988; keine gleichheitswidrige Bestimmung des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Änderung bezüglich bestimmter Ansprüche; Verfassungskonforme Neubemessung der Notstandshilfe

Rechtssatz

Gesetzmäßigkeit von ArtII Abs2 NotstandshilfeV-Novelle 1988, BGBl. 319/1988.

Nach §24 Abs1 AlVG, der nach §38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden ist, ist die Leistung neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Die bescheidmäßige Zuerkennung einer Leistung wirkt also grundsätzlich nur unter gleichbleibenden Verhältnissen (rebus sic stantibus) weiter.

Auch die Änderung der Notstandshilfeverordnung löst folglich die Neubemessung der Notstandshilfe aus. Daß der Verordnungsgeber die Änderung für Arbeitslose, die schon Notstandshilfe beziehen, nicht sofort wirksam werden läßt, hindert ihn nicht daran, sie gleichwohl spätestens mit Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 1.1.1989) eintreten zu lassen. Er darf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zum Zweck einer gewissen Gleichbehandlung auch dann bestimmen, wenn er zunächst auf bereits zuerkannte Ansprüche Bedacht nimmt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B597.1989

Dokumentnummer

JFR_10099693_89B00597_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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