RS Vfgh 1990/3/9 V101/89

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Veröffentlicht am 09.03.1990
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art139 Abs6
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung)
GelVerkG §10 Abs2

Leitsatz

Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung wegen gesetzwidriger Berechnung der Verhältniszahl

Rechtssatz

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur (VfGH 23.6.1988 V29/88, V36/88, V44/88; 2.12.1988 V32/88; 3.12.1988 V73/88) dargetan, daß §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG idF der Nov 1987 (auf den die TaxiV Wien gegründet wird) im Sinne einer weitestmöglichen Erwerbsausübungsfreiheit auszulegen ist und daß diese nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen (vor allem jenen der Straßenpolizei) eingeschränkt werden darf.

Nach Wortlaut und Sinn des GelVerkG stellt dieses eben nicht auf eine Versteinerung der vorhandenen Taxikonzessionen ab, sondern primär darauf, nur so viele Taxis zuzulassen, daß jene, die nicht gerade im Einsatz sind, sondern auf einen Fahrgast warten, auf Taxistandplätzen parken können, um so sinnloses Herumfahren von Taxis zu vermeiden.

Daraus ergibt sich, daß der Verordnungsgeber zunächst die Verhältniszahl iS des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG zu bestimmen und erst im zweiten Schritt die sich aus ihr ergebende Höchstzahl der Taxikonzessionen festzustellen hat. Nicht aber hat er - wie es der Landeshauptmann getan hat - vorerst die (gerade noch als erträglich angenommene) Höchstzahl der Taxikonzessionen festzusetzen und daraus sodann die Verhältniszahl zu errechnen.

Damit ist evident, daß die TaxiV Wien auf einer gesetzwidrigen Berechnungsmethode beruht und auch im Ergebnis unrichtig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat von einer Fristsetzung iS des Art139 Abs5 B-VG abgesehen; vielmehr wurde gemäß Art139 Abs6 B-VG ausgesprochen, daß die Verordnung nicht mehr anzuwenden ist. Dies deshalb, weil das Gesetz vollziehbar ist, auch wenn eine Verhältnis- und Höchstzahlverordnung nach §10 Abs2 letzter Satz GelVerkG nicht besteht; solange eine neue TaxiV Wien nicht erlassen ist, sind nämlich Taxikonzessionen eben ohne Rücksichtnahme auf eine Höchstzahl zu erteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristsetzung, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V101.1989

Dokumentnummer

JFR_10099691_89V00101_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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