RS Vwgh 1994/10/21 94/17/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1765/66 E 17. Jänner 1967 RS 3

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs 1 VwGG 1965), so ist der VwGH an einem Antrag des Bf auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170374.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten