RS Vwgh 1994/10/21 92/17/0179

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §1 Abs1 idF 197/1976;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpGNov 1976;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §26 Abs5 idF 1986/035;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Siehe:92/17/0179 E 26. November 1993 = Teilerkenntnis betreffend die im angefochtenen Bescheid unter III, VI. und VIII genannten Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz.

Rechtssatz

Ein Glücksspiel ist nach der Definition des § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 1962/169 idF der Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl Nr 626 (ebenso auch § 1 Abs 1 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620), ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Die Wortgruppe"... oder bei denen DAS SPIELERGEBNIS ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist" im § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 lehnt sich unverkennbar an die zuletzt zitierte Bestimmung des Glücksspielgesetzes 1962 in der genannten Fassung an, nur daß an Stelle der Worte "Gewinn und Verlust" das Wort "Spielergebnis" steht. Daraus wird ersichtlich, daß der Gesetzgeber unter dem Begriff "Spielergebnis" dasselbe wie "Gewinn und Verlust" iSd Glücksspielgesetzes verstanden wissen wollte, was durch die Gesetzesmaterialien (argumentum: "Glücksspielgeräte") bestätigt wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Spielergebnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170179.X05

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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