RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0206

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §32 Abs1;
VStG §44a;
VStG §51 Abs1;
ZustG §4;
ZustG §5 Abs1;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Adressierung eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses kann allenfalls für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung sein, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter ist. Letzteres ergibt sich aus dem Spruch (allenfalls iVm der Begründung) eines Straferkenntnisses.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110206.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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