RS Vwgh 1994/10/21 94/17/0364

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170364.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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