RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0238

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0274 E 22. Februar 1984 RS 2(hier: Der Bf hat einen Verkehrsunfall zumindest mitverschuldet und selbst darauf hingewiesen, daß er nicht mehr in der Lage sei, Kfz zu lenken. Der Bf läßt diese Feststellung unbekämpft und er behauptet auch nicht, daß die durch den von ihm zumindest mitverschuldeten Verkehrsunfall veranlaßten Bedenken nicht berechtigt wären. Angesichts dessen spricht nichts gegen die Annahme der belangten Behörde, es bestünden Bedenken dahin, die geistige und die körperliche Eignung des Bf zum Lenken von Kfz würden nicht mehr gegeben sein).

Stammrechtssatz

Der Aufforderung nach § 75 Abs 2 KFG 1967, einen bestimmten ärztlichen Befund beizubringen, müssen begründete Bedenken hinsichtlich des Fehlens der körperlichen oder geistigen Eignung zugrunde liegen (Hinweis E 20.11.1981, 81/02/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110238.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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