RS Vwgh 1994/10/21 94/11/0256

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Veröffentlicht am 21.10.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
92 Luftverkehr
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
KFG 1967 §123 Abs1 idF 1992/452;
VollzugszuständigkeitenÄG BMöWV 1992 Art4 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens durch den Landeshauptmann ist eine erstinstanzliche Entscheidung, weil der Landeshauptmann damit nicht über eine Berufung abgesprochen hat. Gemäß der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Bestimmung des § 123 Abs 1 letzter Satz KFG idF des Art IV Z 4 Nov BGBl 1992/452 kann gegen einen erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes fehlt daher die Prozeßvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110256.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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