RS Vfgh 1990/3/13 G12/90

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag ZPO §289 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation; Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmung nur durch prozeßleitende Verfügung des Gerichts; daher Antragslegitimation des Gerichts gegeben

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "mit deren Zustimmung" im §289 Abs1 ZPO mangels Legitimation.

§289 Abs1 ZPO (Regelung des Fragerechts bei der Beweisaufnahme) kann nur durch einen gerichtlichen Akt, regelmäßig eine prozeßleitende Verfügung (hier des die Beweisaufnahme leitenden Richters) wirksam werden. Ob diese Verfügung in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgesprochen oder dieser Ausspruch bereits in der gerichtlichen Ladung angekündigt wird, ist für die Zurechnung gleichgültig. Auch eine prozeßleitende Verfügung ist aber als "Entscheidung" eines Gerichts im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG anzusehen (vgl. VfSlg. 8554/1979).

Die Bundesverfassung behält das Antragsrecht in solchen Fällen dem Gericht vor, das die in Betracht kommende Vorschrift in zweiter Instanz anzuwenden hat. Daran muß auch das Vorbringen der Antragsteller über den mit dem Bekämpfen des gerichtlichen Aktes verbundenen Prozeßaufwand scheitern.

Entscheidungstexte

  • G 12/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1990 G 12/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G12.1990

Dokumentnummer

JFR_10099687_90G00012_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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