RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0227

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Die Behörde hat gegebenenfalls nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, aufzutragen. Daraus folgt, daß ein Wiederbewaldungsauftrag auch dann erteilt werden kann, wenn seine sachgemäße Durchführung die Aufbringung von Humus als zur Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes mögliche Vorkehrung erfordert. Grenzen sind der Wiederbewaldungspflicht insoweit nur im Falle der Unmöglichkeit der Leistung gezogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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