RS Vwgh 1994/10/24 94/10/0097

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §18;

Rechtssatz

Ein forstpolizeilicher Auftrag nach § 172 Abs 6 lit a ForstG 1975 hat zur Voraussetzung, daß es sich bei der betreffenden Fläche um Wald iSd ForstG 1975 handelt. Ist in bezug auf diese Fläche eine Rodungsbewilligung erlassen worden, so kann die Voraussetzung der Waldeigenschaft nur dann zutreffen, wenn die Rodungsbewilligung erloschen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100097.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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