RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §59 Abs1;

Rechtssatz

Bringt der Bf vor, der Wiederbewaldungsauftrag betreffe auch eine seit jeher als Weg benutzte Fläche, so ist eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unter dem Gesichtspunkt geboten, ob ein Weg (eine Bringungsanlage; vgl § 59 ForstG 1975) vorliegt, der im unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald steht und iSd § 1 Abs 3 ForstG 1975 dessen Bewirtschaftung dient, sofern dies der ordnungsgemäße forstliche Betrieb erfordert

(vgl Bobek-Plattner-Reindl, FG-MSA 42, Anm 5 zu § 1 und Anm 3 lit b sublit ba zu § 13, und E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979). Diesfalls käme es für die betreffende Wegfläche auf die Dauer der besonderen Nutzung zu einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht nach § 13 ForstG 1975. Andererseits ist die Waldeigenschaft der strittigen Fläche - sofern die erwähnten Voraussetzungen für die Annahme einer forstlichen Bringungsanlage nicht vorlagen - unter dem Gesichtspunkt einer mindestens 15 Jahre (vgl § 5 Abs 2 ForstG 1975; zur Berechnung des Zeitraumes Hinweis E 17.12.1990, 90/10/0191) dauernden ständigen Nutzung als Weg und einer damit verbundenen Entziehung des Bodens aus der Waldkultur zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100227.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten