RS Vwgh 1994/10/24 93/10/0162

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §70 Abs5;

Rechtssatz

Aus der in einer Satzung vorgesehenen Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften in die Genossenschaft durch freie Übereinkunft kann nicht abgeleitet werden, daß für eine solche Einbeziehung keine Satzungsänderung erforderlich sei, sieht doch § 70 Abs 2 ForstG 1975 vor, daß die Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften zu enthalten hat. Außerdem stellt die Änderung der Anteile an der Genossenschaft eine Änderung des Maßstabes für die Verteilung der Kosten dar und bedarf daher nach § 70 Abs 5 ForstG 1975 ebenfalls eines Beschlusses der Genossenschaft und der Genehmigung durch die Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100162.X05

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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