RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0075

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §31;
EStG 1988 §31;
GmbHGNov 1980 Art4 §2;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs5;

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Anwendbarkeit des § 8 Abs 5 StruktVG auf Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln nach dem GmbHÄG 1980 davon abhängig machen wollen, ob sich die Gesellschaftsmittel (hier: Gewinnvortrag) noch auf eine Sacheinlage (Betrieb oder Teilbetrieb) zurückführen lassen oder nicht. Wären die mit dem Betrieb oder Teilbetrieb eingebrachten Wirtschaftsgüter etwa längst untergegangen, als der vorgetragene Gewinn erwirtschaftet wurde, könnte wohl keine Rede davon sein, daß die zur Kapitalerhöhung herangezogenen Gesellschaftsmittel noch auf diese Wirtschaftsgüter zurückzuführen seien. Abgesehen davon wären aber auch von der GmbH ausgeschüttete Gewinne, die vom Gesellschafter anläßlich einer Kapitalerhöhung zur Erwerbung neuer Anteile verwendet werden, unter Umständen auf Wirtschaftsgüter zurückzuführen, die seinerzeit mit der begünstigten Sacheinlage in die Kapitalgesellschaft eingebracht wurden. Auch in diesem Fall teilt der anläßlich der Kapitalerhöhung neu erworbene Anteil das Schicksal des alten Anteils gem § 8 Abs 5 StruktVG nicht. Auf die Zurückführbarkeit des vorgetragenen oder ausgeschütteten Gewinns auf die mit der Sacheinlage seinerzeit eingebrachten Wirtschaftsgüter kann es daher nicht ankommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140075.X05

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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