RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0115

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Die Ausbuchung eines Gegenstandes des gewillkürten Betriebsvermögens auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bewirkt nicht die Entnahme zu diesem zurückliegenden Stichtag. Die Entnahme wird erst im Zeitpunkt des Abbuchens bewirkt (Hinweis E 26.4.1994, 91/14/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140115.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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