RS Vwgh 1994/10/25 90/14/0184

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;

Rechtssatz

Als sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1972 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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