RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0018

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §10 Abs3;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Eine Fristsetzung im Fall des § 138 Abs 1 lit a WRG ist dann rechtswidrig, wenn für die Festsetzung der Leistungsfrist keine nähere Begründung gegeben wurde, die Betroffenen keine Gelegenheit hatten, im Verfahren zur Fristsetzung Stellung zu nehmen und auch kein Fall vorliegt, in welchem offensichtlich wäre, daß diese Frist für Durchführung der angeordneten Maßnahme ausreichen würde (hier Fristsetzung zur Abdichtung einer Bohrung für einen artesischen Brunnen durch Einpressung von inertem Material und Auffüllung der Bohrung bis zur Brunnenoberkante, sodaß aus den gespannten Grundwasserhorizonten kein Wasser in höhere Bodenschichten entweichen kann).

Schlagworte

Begründung AllgemeinParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X08

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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