RS Vwgh 1994/10/25 94/05/0279

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, den Eigentümer eines Bauwerks bei Erlassung eines Bescheides, mit dem die Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages erstreckt wird, darauf hinzuweisen, daß "eine Fristerstreckung... nicht wiederholt möglich wäre", sodaß insoweit auch keine Verletzung der Manuduktionspflicht vorliegt, zumal (hier) die den Gegenstand dieser Verpflichtung iSd § 13a AVG bildenden Anleitungen iZm dem dem Bescheid der Baubehörde zugrunde liegenden neuerlichen Fristerstreckungsansuchen des Bauwerkseigentümers nur aus der Belehrung hätte bestehen können, daß auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs 2 bis § 68 Abs 4 AVG zustehenden Abänderungsrechtes und Behebungsrechtes zufolge § 68 Abs 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch zusteht.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050279.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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