RS Vfgh 1990/3/15 G10/89, G11/89, G12/89, G13/89, G14/89, V12/89

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbahnG §6 Abs2
ÖBB-AusschreibungsG §5 Abs1
Bundes-PersonalvertretungsG §1 Abs2
AngestelltenG §5
ArbVG §33 Abs2 Z3
Bundesbahn-PensionsO 1966

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen mangels Legitimation - rechtliche Interessen des antragstellenden ÖBB-Bediensteten vom Ausschluß aus dem Geltungsbereich bestimmter die Arbeitsverfassung regelnden Vorschriften nicht aktuell beeinträchtigt; keine Anfechtbarkeit der Bundesbahn-PensionsO 1966 als lex contractus vor dem Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von §6 Abs2 Bundesbahngesetz und §5 Abs1 ÖBB-Ausschreibungsgesetz mangels Legitimation.

Adressaten des §6 Abs2 des Bundesbahngesetzes sowie des §5 Abs1 des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes - soweit diese Vorschrift die Bestellung der Mitglieder der Kommission regelt - sind allein jene Stellen, denen die jeweils geregelte Bestellung bzw. die Mitwirkung daran (durch Erstattung eines Vorschlages) obliegt. Der Antragsteller ist nicht Adressat dieser Normen. Es ist mithin von vornherein ausgeschlossen, daß sie die Rechtssphäre des Antragstellers tatsächlich (also nicht bloß behauptetermaßen) berühren.

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung von §1 Abs2 Bundes-Personalvertretungsgesetz, §5 Angestelltengesetz und §33 Abs2 Z3 Arbeitsverfassungsgesetz mangels Legitimation.

Durch die bekämpfte Vorschrift des §5 des Angestelltengesetzes ist der Antragsteller schon nach seinem eigenen Vorbringen in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht aktuell, sondern bloß potentiell betroffen, da er keineswegs geltend macht, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Zurückerstattung einer erhaltenen Abfertigung iS des §32 Abs5 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 vorlägen. Auch hinsichtlich der bekämpften Bestimmungen des §1 Abs2 Bundes-Personalvertretungsgesetz und des §33 Abs2 Z3 Arbeitsverfassungsgesetz ist das Vorbringen nicht geeignet darzutun, daß mit Rücksicht auf das Vorliegen konkreter Umstände durch diese Vorschriften ein aktueller Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers bewirkt wird.

Mit dem Vorbringen des Antragstellers, es werde durch die hier in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften in seine Rechtssphäre insofern eingegriffen, als ihm die Möglichkeit genommen werde, von den in den betreffenden Gesetzen den Arbeit- bzw. Dienstnehmern eingeräumten subjektiven Rechten Gebrauch zu machen, wird nicht dargetan, daß rechtlich geschützte Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden.

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. 313, ist einer Anfechtung mit einem (Individual-)Antrag nach Art139 Abs1 B-VG bzw. Art140 Abs1 B-VG schon deshalb entzogen, weil es sich hiebei weder um eine Verordnung noch um ein Gesetz, sondern um eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsschablone (lex contractus) handelt, die nur die Grundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse bildet und erst mit dem Abschluß der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Privatrecht - öffentliches Recht, lex contractus, Bundesbahnbedienstete, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G10.1989

Dokumentnummer

JFR_10099685_89G00010_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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