RS Vwgh 1994/10/25 90/14/0184

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 91/14/0038 1

Stammrechtssatz

Beim "sonstigen Bezug" im Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1972 handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich SOWOHL durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, ALS AUCH durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Anmerkung 2 zu § 67 Abs 1 EStG;

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 14 zu § 67 EStG; E 9.3.1979, 3394/78;

E 30.9.1980, 2525/80; E 21.9.1983, 82/13/0094, VwSlg 5811 F/1983). Der Ansicht, es komme lediglich auf die (kollektivvertragliche) Rechtsgrundlage an, kann daher nicht gefolgt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140184.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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