RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0018

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §10 Abs3;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die bloße Feststellung, daß jede Grundwasserentnahme aus einem artesischen Brunnen zu einer Druckverminderung in weiten Bereichen desselben Druckhorizontes führt und durch die Absenkung des Drucks die Schüttung anderer artesischer Brunnen vermindert wird, reicht nicht aus, um beurteilen zu können, ob etwa eine Reduktion der Wassermenge eine wasserrechtlich relevante Beeinträchtigung der anderen artesischen Brunnen bewirkt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, festzustellen,

welches Maß der Wasserbenutzung für die - hier wasserrechtlich

bewilligten - anderen artesischen Brunnen festgesetzt wurde und ob das gegenwärtige Wasserdargebot dieses Maß - mitverursacht durch einen hier wasserrechtlich nicht bewilligten artesischen Brunnen - nicht mehr erreicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070018.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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