RS Vwgh 1994/10/25 93/07/0049

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1042;
WRG 1959 §50 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/07/0151 93/07/0150

Rechtssatz

Erhaltungsmaßnahmen, die unter die im § 50 Abs 1 WRG beschriebene Erhaltungspflicht fallen, jedoch durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich werden, berechtigen den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regreß solchen Personen gegenüber, ändern jedoch nichts an der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten (Hinweis E 17.12.1959, 1043/58, VwSlg 5149 A/1959) (hier unbefugte Ablagerungen Dritter im Bereich eines künstlichen Gerinnes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070049.X15

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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