RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0052

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Betrieb einer Steuerberatung ist auf dem Gebiet des Bankwesens und Versicherungswesens mit zumindet 80 % dem Kundenverkehr dienenden Gebäuden in typisierender Betrachtung nicht vergleichbar. Für Banken oder Versicherungen typischer Massenverkehr, Laufkundschaft und Schalterdienst bestehen in einer Steuerberatungskanzlei nicht. Es sind daher aufgrund des § 8 Abs 1 EStG 1988 ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nur 2 % AfA anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140052.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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