TE Vfgh Beschluss 2004/7/8 G71/04

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GSVG §115 Abs1 Z1, Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 115 heute
  2. GSVG § 115 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 115 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GSVG § 115 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. GSVG § 115 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. GSVG § 115 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. GSVG § 115 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  8. GSVG § 115 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung von Bestimmungen des GSVG betreffend Beitragszeiten für die vorzeitige Alterspension wegen Aussichtslosigkeit; Beschreitung des Rechtsweges zumutbar

Spruch

Der Antrag des P R, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG auf Aufhebung des §115 Abs1 Z1 und Abs3 GSVG wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §115 Abs1 Z1 und Abs3 GSVG. Diese Bestimmung (idF der 3. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 586/1980, sowie der 13. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 610/1987) lautet auszugsweise samt Überschrift: 1. Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §115 Abs1 Z1 und Abs3 GSVG. Diese Bestimmung in der Fassung der 3. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1980,, sowie der 13. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1987,) lautet auszugsweise samt Überschrift:

"Beitragszeiten

§115. (1) Als Beitragszeiten sind anzusehen:

1. Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß §35 Abs2, 3 oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam (§118) entrichtet worden sind;

2.-5. ...

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß Abs1 Z1 nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten unterblieben ist."

2. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Betroffenen unmittelbar eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Diese Antragsberechtigung kommt aber nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten zu. Es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (siehe dazu VfSlg. 8009/1977, 8148/1977, 8241/1978, 8276/1978, 8485/1979 uva.).

Im vorliegenden Fall stünde dem Antragsteller ein solcher - ihm auch zumutbarer - Weg zur Verfügung (vgl. zB VfSlg. 9170/1981, 9220/1981, 10.592/1985, 12.779/1991, 16.185 und 16.306/2001): Im vorliegenden Fall stünde dem Antragsteller ein solcher - ihm auch zumutbarer - Weg zur Verfügung vergleiche zB VfSlg. 9170/1981, 9220/1981, 10.592/1985, 12.779/1991, 16.185 und 16.306/2001):

Zur Feststellung der (vorzeitigen) Alterspension ist ein Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§194 GSVG iVm §§354 Z1, 367 ASVG) und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren (§§64 ff ASGG) vorgesehen. Für den Fall, dass das in zweiter Instanz einschreitende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers teilt, wäre es verpflichtet (Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG), beim Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag zu stellen (vgl. Art140 Abs1 erster Satz B-VG). Zur Feststellung der (vorzeitigen) Alterspension ist ein Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (§194 GSVG in Verbindung mit §§354 Z1, 367 ASVG) und im Streitfall im Wege einer sukzessiven Zuständigkeit ein gerichtliches Leistungsstreitverfahren (§§64 ff ASGG) vorgesehen. Für den Fall, dass das in zweiter Instanz einschreitende Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers teilt, wäre es verpflichtet (Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG), beim Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag zu stellen vergleiche Art140 Abs1 erster Satz B-VG).

Der Antragsteller hätte daher diesen - ihm zumutbaren - Weg zu beschreiten, um die von ihm behauptete Verfassungswidrigkeit im gerichtlichen Instanzenzug geltend zu machen.

Die Frage, ob und inwieweit sich das in zweiter Instanz zuständige Gericht veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, ist hiebei nicht ausschlaggebend (vgl. VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an, sondern darauf, dass ein derartiges Verfahrens Gelegenheit bietet, die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 9170/1981, 9394/1982, 10.592/1985). Die Frage, ob und inwieweit sich das in zweiter Instanz zuständige Gericht veranlasst sieht, der Kritik der Partei an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung zu folgen, ist hiebei nicht ausschlaggebend vergleiche VfSlg. 9926/1984). Denn es kommt nicht auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges an, sondern darauf, dass ein derartiges Verfahrens Gelegenheit bietet, die vom Antragsteller erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 8552/1979, 9170/1981, 9394/1982, 10.592/1985).

3. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des intendierten Individualantrages zu gewärtigen wäre.

Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Pensionsalter, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G71.2004

Dokumentnummer

JFT_09959292_04G00071_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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