RS Vwgh 1994/10/25 94/07/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 4 VStG muß erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994070027.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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