RS Vwgh 1994/10/25 94/14/0075

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §31;
EStG 1988 §31;
StruktVG 1969 §8 Abs1;
StruktVG 1969 §8 Abs5;
StruktVG 1969 Art3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hält es in Übereinstimmung mit Helbich (Umgründungen 4, 480 f) und entgegen der von diesem zitierten Meinung Wiesners für überschießend, im Falle der Verletzung des Äquivalenzprizipes durch Zuteilung einer unter dem Verkehrswert der begünstigt eingebrachten Sacheinlage liegenden Beteiligung von einer Unanwendbarkeit des Art III StruktVG auszugehen. Die Unausgewogenheit von Wertzuteilungen (zB bei familienhaften Verhältnissen) läßt nämlich eine Beurteilung der inäquivaltenten Zuweisung von Geschäftsanteilen als Schenkung an Gesellschafter, die Bareinlagen erbracht haben, und damit auch als unentgeltlichen Erwerb iSd § 8 Abs 5 StruktVG durch diese zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140075.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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