RS Vwgh 1994/10/25 92/07/0112

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Veröffentlicht am 25.10.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §21 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs2 litk;

Rechtssatz

Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt nach stRsp des VwGH nur dann in Betracht, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (Hinweis E 16.11.1993, 93/07/0023). Im konkreten Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Fläche, auf der der Beschuldigte gepreßte Schrottpakete bis zum Abtransport zwischenlagerte, wies entgegen einer Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides an einer Seite keinen überhöhten Rand gegenüber der angrenzenden Schotterfläche auf. Angesichts der dem Beschuldigten bekannten Lage seines Betriebsareals im Wasserschutzgebiet war von ihm ein besonderes Maß an Sorgfalt in der Einhaltung aller Auflagen des ihm erteilten Bewilligungsbescheides zu fordern. Ob die mangelhafte Beschaffenheit der Begrenzung der befestigten Lagerfläche des Betriebsareals bei vorangegangenen Verhandlungen aufgefallen war oder nicht, ist ohne Einfluß für das dem Beschuldigten am Vorliegen dieses Mangels anzulastende Verschulden. Im übrigen findet sich im Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein ausdrücklicher Hinweis auf den diesbezüglichen Auflagenpunkt des Bewilligungsbescheides. Daß die mangelhafte Beschaffenheit der Begrenzung des befestigten Lagerplatzes zu einer konkreten Grundwasserbeeinträchtigung noch nicht geführt hat, mindert den Grad des Verschuldens des Beschuldigten am Verstoß gegen die erteilte Auflage nicht in einer Weise, welche die Behörde zu einem Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG zu veranlassen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070112.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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