RS Vfgh 1990/3/15 B1174/89

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung B-VG Art18 Abs2 RAO §8 RAO §9 RL-BA 1977 §5 RL-BA 1977 §6

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §§5, 6 RL-BA 1977 (Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsanwälte) im Hinblick auf den Gleichheitssatz und §§8, 9 RAO; keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Übertretung dieses Verbotes

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §§5, 6 RL-BA 1977 (Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsanwälte) unter Hinweis auf VfSlg. 11302/1987 im Hinblick auf §§8, 9 RAO.

Soweit in der Beschwerde eine Gleichheitswidrigkeit deshalb behauptet wird, weil Regelungen, die andere freie Berufe oder den Richterstand betreffen, vergleichsweise liberaler wären, ist dies schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei schon vom jeweiligen Berufsbild her um Unterschiedliches handelt.

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen Verstoßes gegen §§5, 6 RL-BA 1977 (Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Rechtsanwälte).

Ausgehend davon, daß der Beschwerdeführer als Treuhänder für 50 % des Stammkapitals einschritt, ist es jedenfalls vertretbar, wenn die belangte Behörde im Sinne des §5 RL-BA 1977 davon ausging, daß er einem Unternehmen "angehörte", dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfaßt, die zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwaltes zählen. Das Ausmaß der Geschäftsanteile, für die der Beschwerdeführer die Treuhandschaft ausübte, räumte ihm gesellschaftsrechtlich keine Position ein, die es ausgeschlossen hätte, daß es zu einer Kollision zwischen seinen Standespflichten und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen kommen konnte. Aus den Feststellungen des Administrativverfahrens sowie den Behauptungen des Beschwerdeführers geht schließlich auch nicht hervor, daß er an die Weisungen seines Treugebers nicht gebunden gewesen wäre und daß er - insbesondere bei Auftreten einer Kollision - seine Stellung als Treuhänder jederzeit hätte zurücklegen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1174.1989

Dokumentnummer

JFR_10099685_89B01174_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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