RS Vwgh 1994/10/28 92/17/0046

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Veröffentlicht am 28.10.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §13 Abs2 idF 1991/380;
MOG 1985 §14a Abs1;
MOG 1985 §14a Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Trotz der Tatsache, daß die Termine des § 14a Abs 1 und des § 14a Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1992/373 im Zeitpunkt der Entscheidung durch den VwGH bereits in der Vergangenheit liegen, ist die Beschwerde in der Sache einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 2 MOG 1985 idF BGBl 1991/380 im konkreten Fall nicht gegenstandslos. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß das Bestehenlassen des Bescheides, lautend auf Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs 2 MOG, den Bf in seinen Rechten verletzen würde; so etwa deshalb, weil dann, wenn der angefochtene Bescheid rechtswirksam bliebe, der Bf als VERTRAGLICH verpflichtet gegolten hätte, Milch und Erzeugnisse aus Milch jedenfalls bis zum 30.6.1994 an den zuständigen Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zu liefern. Eine Einstellung des Verfahrens hatte daher nicht zu erfolgen (Hinweis B 28.5.1993, 93/17/0017).

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170046.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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