RS Vwgh 1994/10/28 91/17/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1994
beobachten
merken

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1 impl;
BAO §167 Abs1 impl;
LAO Tir 1984 §130 Abs1;
VwGG §41;

Rechtssatz

Die Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt (§ 41 VwGG) findet im Fall der von der Behörde angenommenen Offenkundigkeit eines Sachverhaltes unter anderem dort seine Grenze, wo sich die Darstellung des Sachverhaltes durch die Behörde mit jener Sicht

der Tatsachen in keiner Weise zu decken vermag, wie sie sich nach der dem VwGH zugänglichen Lebenserfahrung darstellt (vgl für den Bereich der Beweiswürdigung die vom VwGH jeweils vorzunehmende Schlüssigkeitsprüfung, deren Maßstab ebenfalls unter anderem das allgemeine menschliche Erfahrungsgut ist; (Hinweis E 7.7.1959, 434/58, VwSlg 5018 A/1959; E 24.5.1974, 1579/73, VwSlg 8619 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170064.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten